Heimatverein der Gartenstadt Möser

Der Heimatverein präsentiert Interessantes über unseren Ort

Satzung

Satzung des Heimatvereins der “Gartenstadt” Möser e.V.

Mitglied im Landesheimatbund Sachsen-Anhalt e.V.

gegründet am: 09.04.2002

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Paragraph 1 “Name, Sitz, Zweck”

Der Verein führt den Namen “Heimatverein der “Gartenstadt” Möser” (Kurzform “HVM”) und hat seinen Sitz in 39291 Möser. Der Verein soll im zuständigen Vereinsregister eingetragen sein. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz “eingetragener Verein ” in der Kurzform “e.V.”.

Der Heimatverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte  Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die weitere Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durch die Förderung von Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts-, Denkmal- und Naturschutzes sowie der Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation und Durchführung von Heimat- und Traditionsfesten
  • Pflege des Liedgutes, der Musikkultur und der Kunst
  • Schaffung, Pflege und Sicherung eines ansprechenden Ortsbildes
  • Zusammenarbeit mit weiteren Vereinen der Gemeinde zur Verbesserung des Angebots zur körperlichen Ertüchtigung, geistig- kulturellen Betätigung und der Kinder- und Jugendarbeit
  • Zusammenarbeit mit Bürger- und Heimatvereinen der Nachbargemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Möser (neu: Gemeinde Möser) zur Erhöhung der Attraktivität der Gemeinde Möser (neu: Ortes Möser).

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins, unabhängig von ihrer Herkunft, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Zweck des Vereins entgegenstehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwands-entschädigungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.

Ergänzungen oder Erweiterungen des Vereinszweckes, soweit keine Abweichung von den grundsätzlichen Zwecken erfolgt, können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Paragraph 2 “Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft”

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach  schriftlichem Antrag.

Mitglieder haben das Recht, sich am Vereinsleben zu beteiligen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten und  durchzusetzen.

Personen, die ein historisches oder kulturelles Interesse an der Gartenstadt Möser verfolgen und nicht im Ort ihren Wohnsitz haben, können Mitglieder ohne Beschlussrechte werden und die Arbeit des Vereins fördern.

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den   Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann nach vorheriger   Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn

  • die Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht entrichtet wurden
  • ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins vorliegt.

Paragraph 3 “Mitgliedsbeiträge”

Die Vereinsbeiträge setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen und den außerordentlichen Beiträgen. Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge werden von den Mitgliedern auf den Jahreshauptversammlungen festgelegt. Die Mitglieds-beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.01. eines Kalenderjahres im Voraus auf das Konto des Vereins zu überweisen. Außerordentliche Beiträge können nur nach Begründung durch den Vorstand und auf gesonderten Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.

Paragraph 4 “Stimmrecht und Wählbarkeit”

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit einer Stimme.

Von Mitgliedern ohne Stimmrecht können Vorschläge unterbreitet werden.

Für Funktionen im Rahmen der Vereinsarbeit können nur stimmberechtigte Mitglieder gewählt werden.

Paragraph 5 “Organe”

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

Paragraph 6 “Die Mitgliederversammlung”

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung, die Hauptversammlung, findet in jedem Jahr statt. Sie ist bis spätestens 31.03.2010 des Jahres abzuhalten. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet.

Auf der Jahreshauptversammlung ist durch den Vorstand den Mitgliedern Rechenschaft über die Arbeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu leisten. Gleichfalls ist der Nachweis der Verwendung der Mittel des Vereins und der Kassenprüfbericht vorzulegen sowie die Entlastung des Vorstandes vorzunehmen. Für das folgende Geschäftsjahr ist der Arbeits- und der Finanzplan zur Bestätigung vorzulegen. Die Beiträge sind zu beschließen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn

  • es der Vorstand für erforderlich erachtet
  • mindestens 25 v.H. der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens sieben Tagen vor Termin. Bei Ladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Bei Dringlichkeit können Tagesordnungspunkte und Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, behandelt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Für  Satzungsänderungen müssen jedoch mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist die Versammlung binnen von 2 Wochen erneut einzuberufen. Sodann ist die  Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und Festlegungen zu Sonderbeiträgen können nur mit 2/3 der Mehrheit  beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszwecks müssen alle Mitglieder ihre Zustimmung geben.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in dem die Beschlüsse einzeln und gesondert  aufzuführen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und vom Vorstand nachweisfähig aufzubewahren.

Paragraph 7 “Vorstand”

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und drei Beisitzern.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt für jeweils 5 Jahre durch die Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung mit einfacher Mehrheit. Die Kandidaten werden durch die Mitglieder mündlich vorgeschlagen.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er tagt monatlich einmal. Außerordentliche Vorstandssitzungen können vom Vorsitzenden in Abstimmung mit weiteren Vorstandsmitgliedern einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.

Der Verein wird nach außen durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand verfügt über den Einsatz der finanziellen Mittel des Vereins auf der Basis des Finanzplans und des Arbeitsplans. Über zusätzliche Mittel verfügt der Vorstand bis zu einer maximalen Höhe von 1.000,00 € je Maßnahme auch im Außenverhältnis. Ausgaben über dieses Limit sind von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Die Mitglieder des Vorstands bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes übernimmt bis zur Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied dessen Aufgaben.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

  • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Vorschlägen und Hinweisen
  • die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
  • die Bewilligung von Ausgaben und die Organisation von Einnahmen
  • die Kassenführung
  • die Werbung, Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins
  • die Einberufung von Kommissionen für die Vorbereitung und Organisation von Veranstaltungen und Vorhaben
  • die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen.

Der Vorstand ist außerdem für Aufgaben zuständig, die aufgrund der Dringlichkeit einer schnellen Erledigung  zuzuführen sind.

Paragraph 8 “Kassenführung”

Der Kassenwart führt die Vereinskasse nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands und der finanzgesetzlichen Bestimmungen. Auszahlungen sind nur nach schriftlicher Anweisung durch den Vorsitzenden oder des Stellvertreters vorzunehmen. Die Monatsabschlüsse sind dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen.

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei aus der Mitgliedschaft gewählten Kassenprüfern geprüft.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

Paragraph 9 “Auflösung des Vereins”

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Löschung an die Gemeinde Möser, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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